5. Sonstige Bildungs- und Qualifizierungsangebote

5.05 Wer hat Zugang zu den Angeboten der Jugendsozialarbeit?

Qualifizierungsangebote im Rahmen der Jugendsozialarbeit (SGB VIII) beinhaltengeeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen. Geflüchtete im Alter von unter 27 Jahren haben grundsätzlich unabhängig von ihrem Aufenthaltspapier Zugang zu diesen Angeboten.  Rechtsgrundlagen: §§ 6 Abs. 2; 7 Abs. 1 Nr. 4; 13 Abs. 2   SGB VIII

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5.04 Wer kann an einem Freiwilligendienst teilnehmen?

An einem gesetzlich geförderten Freiwilligendienst, wie an einem Freiwilligen Sozialen Jahr/ Freiwilligen Ökologischen Jahr sowie an einem Bundesfreiwilligendienst, können alle Geflüchteten unabhängig von ihrem Aufenthaltspapier teilnehmen. Wenn eine Beschäftigung nicht ohnehin generell gestattet ist (vgl. 1.1), ist für die Teilnahme an einem Freiwilligendienst eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich, die von der Ausländerbehörde ohne Zustimmung der Bundesagentur für

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5.03 Welche kostenfreien Angebote gibt es zur Vorbereitung auf die Nachholung von Schulabschlüssen?

Geflüchtete, die nicht mehr schulpflichtig sind und die sich auf die Nachholung  von Schulabschlüssen vorbereiten wollen, haben hierzu folgende für sie kostenfreie Möglichkeiten, wenn sie die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen erfüllen: Rechtsgrundlagen: §§ 53; 81 Abs. 3 SGB III

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5.02 Wer erhält BAföG-Leistungen zur Finanzierung einer schulischen Ausbildung oder eines Studiums?

Einen Anspruch auf BAföG-Leistungen ohne Wartezeit haben insbesondere Einen Anspruch auf BAföG-Leistungen nach 15 Monaten Voraufenthalt haben insbesondere Es besteht außerdem ein Zugang zu BAföG-Leistungen unabhängig von dem Aufenthaltspapier Rechtsgrundlagen: §§ 2; 8 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); § 2 Abs. 1 S. 3; 3 Asylbewerberleistungsgesetz

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5.01 Wer kann in Deutschland studieren?

Wenn Geflüchtete in Deutschland studieren möchten, ist hierfür keine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums erforderlich, d.h. ein Studium ist grundsätzlich auch mit einer Aufenthaltsgestattung, einer Duldung oder einem Aufenthaltstitel, erteilt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach §§ 22 – 26 Aufenthaltsgesetz, möglich. Es müssen allerdings folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Zu den Einzelheiten zu Pflichtpraktika

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