2. Wohnsitzauflage und Residenzpflicht

2.9 Wann besteht bei Personen mit einer Duldung eine Residenzpflicht und kann eine Verlassenserlaubnis erteilt werden?

Solange Personen mit einer Duldung in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen müssen, ist ihr Aufenthalt räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die Erstaufnahmeeinrichtung liegt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann ihnen erlauben, den Bezirk der Ausländerbehörde vorübergehend zu verlassen, wenn zwingende Gründe es erfordern. Diese Erlaubnis kann auch generell erteilt werden. Wenn Personen […]

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2.8. Wann besteht bei Asylsuchenden eine Residenzpflicht und kann eine Verlassenserlaubnis erteilt werden?

Solange Asylsuchende in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen müssen, ist ihr Aufenthalt räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die Erstaufnahmeeinrichtung liegt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann ihnen erlauben, den Bezirk der Ausländerbehörde vorübergehend zu verlassen, wenn zwingende Gründe es erfordern. Diese Erlaubnis kann auch generell erteilt werden. Wenn Asylsuchende eine Beschäftigung außerhalb

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2.7 Was bedeutet Residenzpflicht bzw. räumliche Beschränkung?

Residenzpflicht meint das Bestehen einer räumlichen Beschränkung. Das bedeutet, dass ein bestimmter Bereich wie ein Landkreis oder ein Bundesland nicht verlassen werden darf, wenn dies nicht vorher etwa durch die Ausländerbehörde genehmigt wurde. Das Bestehen einer räumlichen Beschränkung wird in die Aufenthaltsgestattung oder in die Duldung eingetragen.  Rechtsgrundlage: §§ 56; 59a Asylgesetz; § 61 Aufenthaltsgesetz

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2.6 Dürfen Asylsuchenden und Personen mit einer Duldung, die ihren Lebensunterhalt nicht sichern, umziehen?

Auch wenn der Lebensunterhalt nicht (vollständig) gesichert wird, können Asylsuchende einen sog. Umverteilungsantrag stellen. Bei der Entscheidung hierüber sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen sowie sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Personen mit einer Duldung können eine Änderung der Wohnsitzauflage beantragen, wobei die Ausländerbehörde auch hier die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen sowie sonstige humanitäre Gründe

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2.5 Dürfen Asylsuchenden und Personen mit einer Duldung, die ihren Lebensunterhalt sichern, umziehen?

Bei Personen mit einer Duldung muss die Wohnsitzauflage aufgehoben werden, wenn der Lebensunterhalt eigenständig gesichert ist, etwa durch eine Erwerbstätigkeit. Das gilt aber nicht für Wohnsitzauflagen bei Nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz zur Aufhebung der Wohnsitzauflage bei einer Aufenthaltserlaubnis, die hier entsprechend angewendet werden könnten, ist die Wohnsitzauflage auch dann aufzuheben, wenn das für

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2.4 Wann sind Personen mit einer Duldung nicht mehr verpflichtet, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen?

Familien mit minderjährigen Kindern sind maximal sechs Monate lang verpflichtet, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu leben. Das gilt auch bei Personen aus den sog. sicheren Herkunftsstaaten (Westbalkanstaaten, Ghana und Senegal). Für Personen ohne minderjährige Kinder besteht grundsätzlich eine maximale Aufenthaltsdauer von 18 Monaten. Eine längere Wohnpflicht ist nur gegeben bei Die Bundesländer können unter bestimmten Voraussetzungen einen

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2.3 Wann sind Asylsuchende nicht mehr verpflichtet, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen?

Familien mit minderjährigen Kindern sind maximal sechs Monate lang verpflichtet, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu leben. Das gilt auch bei Personen aus den sog. sicheren Herkunftsstaaten (Westbalkanstaaten, Ghana und Senegal). Für Personen ohne minderjährige Kinder besteht grundsätzlich eine maximale Aufenthaltsdauer von 18 Monaten. Eine längere Wohnpflicht ist nur bei Verstößen gegen bestimmte Mitwirkungspflichten möglich, etwa wenn erkennungsdienstliche

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2.2 Wann kann eine Wohnsitzauflage bei anerkannten Schutzberechtigten aufgehoben werden?

Bei anerkannten Schutzberechtigten, die eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 1 – 3 Aufenthaltsgesetz haben, kann in den ersten drei Jahren nach der Anerkennung eine Wohnsitzauflage bestehen. Sie wird u.a. aufgehoben, wenn eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem bestimmten Umfang (in Niedersachsen mindestens 15 Stunden/Woche, Gehalt mindestens 748 € netto) aufgenommen wird. Wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb

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2.2 Wann kann eine Wohnsitzauflage bei anerkannten Schutzberechtigten und bei Geflüchteten aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG aufgehoben werden?

Bei anerkannten Schutzberechtigten mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 1 – 3 Aufenthaltsgesetz, sowie bei Geflüchteten aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthaltsG, kann in den ersten drei Jahren nach der Anerkennung bzw. der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG eine Wohnsitzauflage bestehen. Sie wird u.a. aufgehoben, wenn eine sozialversicherungspflichtige

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2.1 Was ist eine Wohnsitzauflage?

Eine Wohnsitzauflage bedeutet, dass die Betreffenden verpflichtet sind, in einer bestimmten Erstaufnahmeeinrichtung, in einer bestimmten Kommune oder in einem bestimmten Bundesland zu wohnen. Besteht eine Wohnsitzauflage, dann ist sie in dem Aufenthaltspapier oder in einem Beiblatt eingetragen. In welchen Fällen eine Wohnsitzauflage aufgehoben oder geändert werden kann, hängt von dem jeweiligen Aufenthaltspapier ab (zu den

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