1.9 Ist im Aufenthaltspapier zu erkennen, ob ein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht?
In jedem Aufenthaltspapier muss eine sog. „Nebenbestimmung zur Erwerbstätigkeit“ eingetragen sein. Es gibt folgende Nebenbestimmungena) „Erwerbstätigkeit gestattet“ Damit sind die Ausübung jeder Art von Beschäftigung und auch die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit gestattet. Diese Nebenbestimmung muss eingetragen werden bei Asylberechtigten mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG anerkannte GFK- Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis …
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