FAQ

1.3 Wo muss eine Beschäftigungserlaubnis beantragt werden und wie läuft das Verfahren ab?

Wird Asylsuchenden oder Personen mit einer Duldung eine konkrete Arbeits- oder Ausbildungsstelle etc. angeboten, müssen sie hierfür bei der Ausländerbehörde die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis beantragen, wenn in ihrem Aufenthaltspapier nicht „Beschäftigung erlaubt“ eingetragen ist. Der Arbeitgeber sollte hierzu eine Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis ausfüllen, welche dem Antrag beigefügt wird. Die Ausländerbehörde prüft zunächst, ob ein Arbeitsverbot

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1.2 Für welche Tätigkeiten ist eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich?

Eine Beschäftigungserlaubnis ist erforderlich für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer*in eine betriebliche Berufsausbildung eine Einstiegsqualifizierung ein Praktikum (Ausnahmen können bestehen für Praktika im Rahmen einer schulischen Ausbildung) Eine Beschäftigungserlaubnis ist nicht erforderlich für eine rein schulische Ausbildung ein Studium eine Hospitation eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Zu den Einzelheiten vgl. Projekt ZBS AuF III,

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1.1 Wer braucht eine Beschäftigungserlaubnis?

Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt von dem Aufenthaltspapier ab: a) Schutzberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis Asylberechtigte, anerkannte GFK-Flüchtlinge sowie subsidiär und national Schutzberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 1 – 3 des Aufenthaltsgesetzes dürfen uneingeschränkt erwerbstätig sein. In ihrer Aufenthaltserlaubnis steht daher „Erwerbstätigkeit erlaubt„. Sie müssen also vor Beginn einer Beschäftigung keine Beschäftigungserlaubnis beantragen. Das

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