3. Leistungen der Arbeitsagenturen und der JobCenter

3.11 Wer kann sich arbeitslos melden?

Bei der Agentur für Arbeit können sich Personen arbeitslos melden, die Den Vermittlungsbemühungen steht zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden ausüben kann und darf. Nur Asylsuchende und Geduldete, bei denen (noch) ein Arbeitsverbot besteht (vgl. 1.4 und 1.5), stehen den Vermittlungsbemühungen deswegen nicht zur Verfügung. Rechtsgrundlagen: §§ 16 Abs. 2; 138 […]

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3.10 Welche Leistungen zur Arbeitsmarktintegration erbringen die Jobcenter?

Die Jobcenter erbringen zum einem dieselben Leistungen wie die Agenturen für Arbeit zur Förderung einer Arbeits- oder Ausbildungsaufnahme (vgl. 3.3 – 3.8). Zum anderen können sie noch weitere zusätzliche Leistungen gewähren, wie insbesondere: Anerkannte Schutzberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 1 – 3 AufenthG und andere Personen mit einem Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären

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3.09 Ist eine Förderung durch die Agentur für Arbeit auch möglich, wenn noch kein Arbeitsmarktzugang besteht?

Asylsuchende, bei denen noch kein Arbeitsmarktzugang gegeben ist, haben trotzdem schon Zugang zu einigen Leistungen der Arbeitsagenturen, wenn bei ihnen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Sie haben von Anfang an Zugang zu Rechtsgrundlagen: §§ 39a; 40 Abs. 4; 44 Abs. 4; 45 Abs. 9 SGB III

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3.08 Wer erhält Berufsausbildungsbeihilfe und welche anderen Möglichkeiten gibt es zur Finanzierung einer betrieblichen Ausbildung?

Durch Berufsausbildungsbeihilfe können nicht alle Geflüchteten mit Arbeitsmarktzugang (vgl. 1.1) uneingeschränkt gefördert werden; Ausnahmen bestehen bei Asylsuchenden und Personen mit einer Duldung: Personen mit einer Duldung erhalten Berufsausbildungsbeihilfe, wennsie sich seit 15 Monaten im Inland aufhalten. Asylsuchende sind seit 01.08.2019 vollständig von Berufsausbildungsbeihilfe ausgeschlossen. Sie haben aber zur Sicherung des Lebensunterhalts einen Anspruch auf (ergänzende)

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3.07 Was ist eine Außerbetriebliche Berufsausbildung und wer hat Zugang hierzu?

Bei der Außerbetrieblichen Berufsausbildung handelt es sich um eine Berufsausbildung für junge Menschen, die bei Bildungsträgern stattfindet und durch betriebliche Phasen ergänzt wird. Wird ein Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst, kann die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung fortgesetzt werden. Anerkannte Schutzberechtigte und andere Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis, die Leistungen nach SGB II erhalten können, können durch eine

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3.06 Was ist eine Assistierte Ausbildung und wer hat Zugang hierzu?

Durch diese Förderung werden junge Menschen auch im Betrieb individuell und kontinuierlich unterstützt. Die Vorphase, die bis zu sechs Monaten dauern kann, dient der Vorbereitung auf die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung und der Hilfe bei der Suche nach einer betrieblichen Ausbildungsstelle. In der begleitenden Phase werden die jungen Menschen während einer betrieblichen Berufsausbildung oder einer

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3.05 Was sind Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen und wer hat Zugang hierzu?

Durch diese Maßnahmen, die von Bildungsträgern angeboten werden, können junge Menschen vorrangig auf die Aufnahme einer Berufsausbildung, ansonsten auf den Beginn einer Beschäftigung vorbereitet werden. Die Teilnehmenden dürfen nicht mehr schulpflichtig sein und noch keine Berufsausbildung absolviert haben. Im Regelfall dauern die Maßnahmen bis zu zehn Monate. Sie können neben betrieblichen Praktika auch allgemeinbildende Fächer

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3.04 Was ist eine Einstiegsqualifizierung und wer hat Zugang hierzu?

Alle Geflüchteten mit Arbeitsmarktzugang (vgl. 1.1) können durch eine Einstiegsqualifizierung (EQ) gefördert werden. Eine EQ ist ein ausbildungsvorbereitendes Praktikum, für das der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Vergütung, max. 262,00 € monatlich erhalten kann. Teilnehmende an einer EQ beziehen keinen Mindestlohn sondern eine angemessene Vergütung nach dem Berufsbildungsgesetz. Eine EQ dauert zwischen sechs und

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3.3 Wer hat Zugang zu den Leistungen der Arbeitsagenturen zur Förderung einer Arbeitsaufnahme?

Alle Geflüchteten mit Arbeitsmarktzugang (vgl. 1.1) haben Zugang zu allen Leitungen der Arbeitsagenturen zur Förderung einer Arbeitsaufnahme. Hierzu gehören insbesondere: Arbeitgeber können insbesondere gefördert werden durch: Rechtsgrundlagen:§§ 29 ff; 35 ff; 44; 45; 81; 88; 89; 73 SGB III

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3.02 Wer erhält Leistungen der Jobcenter zur Arbeitsmarktintegration?

Wenn Personen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Jobcenter Leistungen nach dem SGB II erhalten, ist für Leistungen zur Arbeitsmarktintegration ebenfalls das Jobcenter  zuständig. Das ist vor allen bei anerkannten Schutzberechtigten mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 1 – 3 AufenthG, Geflüchteten aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG sowie bei

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