FAQ

6.04 Unter welchen Voraussetzungen kann subsidiär Schutzberechtigten und anderen Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen eine Niederlassungserlaubnis als unbefristetes Aufenthaltsrecht erteilt werden?

Subsidiär Schutzberechtigten und anderen Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22 – 25b AufenthG kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Sie müssen mindestens fünf Jahre lang zunächst einen Ankunftsnachweis und/oder eine Aufenthaltsgestattung und dann eine Aufenthaltserlaubnis haben. Der Lebensunterhalt muss eigenständig gesichert sein. Ausnahmen müssen bei Behinderung und Krankheit gemacht werden. […]

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6.02 Wer erhält eine Beschäftigungsduldung?

Ausreisepflichtige Personen und ihren Ehe-/ Lebenspartner*innen, die bis 31.12.2022 eingereist sind, in der Regel eine Beschäftigungsduldung für 30 Monate zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden: a) Sozialversicherungspflichtige Vorbeschäftigung b) Lebensunterhaltssicherung c) Identitätsklärung: Relevanter Zeitraum hierfür ist Identitätsklärung muss beim Antragstellenden und Ehegatten/Lebenspartner*in gegeben sein. Die Frist gilt als gewahrt, wenn Wenn die erforderlichen und

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6.01 Wer erhält eine Ausbildungsduldung?

Es besteht ein Anspruch auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung, wenn vor allem folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Wird zudem der Lebensunterhalt eigenständig gesichert, die Passpflicht und weitere Regelerteilungsvoraussetzungen erfüllt, besteht seit 01.03.2024 ein Anspruch auf die Erteilung einer Ausbildungsaufenthaltserlaubnis für Ausreisepflichtige nach § 16g Aufenthaltsgesetz. a) Aufnahme einer b) Kein Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6

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5.05 Wer hat Zugang zu den Angeboten der Jugendsozialarbeit?

Qualifizierungsangebote im Rahmen der Jugendsozialarbeit (SGB VIII) beinhaltengeeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen. Geflüchtete im Alter von unter 27 Jahren haben grundsätzlich unabhängig von ihrem Aufenthaltspapier Zugang zu diesen Angeboten.  Rechtsgrundlagen: §§ 6 Abs. 2; 7 Abs. 1 Nr. 4; 13 Abs. 2   SGB VIII

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5.04 Wer kann an einem Freiwilligendienst teilnehmen?

An einem gesetzlich geförderten Freiwilligendienst, wie an einem Freiwilligen Sozialen Jahr/ Freiwilligen Ökologischen Jahr sowie an einem Bundesfreiwilligendienst, können alle Geflüchteten unabhängig von ihrem Aufenthaltspapier teilnehmen. Wenn eine Beschäftigung nicht ohnehin generell gestattet ist (vgl. 1.1), ist für die Teilnahme an einem Freiwilligendienst eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich, die von der Ausländerbehörde ohne Zustimmung der Bundesagentur für

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5.03 Welche kostenfreien Angebote gibt es zur Vorbereitung auf die Nachholung von Schulabschlüssen?

Geflüchtete, die nicht mehr schulpflichtig sind und die sich auf die Nachholung  von Schulabschlüssen vorbereiten wollen, haben hierzu folgende für sie kostenfreie Möglichkeiten, wenn sie die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen erfüllen: Rechtsgrundlagen: §§ 53; 81 Abs. 3 SGB III

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5.02 Wer erhält BAföG-Leistungen zur Finanzierung einer schulischen Ausbildung oder eines Studiums?

Einen Anspruch auf BAföG-Leistungen ohne Wartezeit haben insbesondere Einen Anspruch auf BAföG-Leistungen nach 15 Monaten Voraufenthalt haben insbesondere Es besteht außerdem ein Zugang zu BAföG-Leistungen unabhängig von dem Aufenthaltspapier Rechtsgrundlagen: §§ 2; 8 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); § 2 Abs. 1 S. 3; 3 Asylbewerberleistungsgesetz

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5.01 Wer kann in Deutschland studieren?

Wenn Geflüchtete in Deutschland studieren möchten, ist hierfür keine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums erforderlich, d.h. ein Studium ist grundsätzlich auch mit einer Aufenthaltsgestattung, einer Duldung oder einem Aufenthaltstitel, erteilt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach §§ 22 – 26 Aufenthaltsgesetz, möglich. Es müssen allerdings folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Zu den Einzelheiten zu Pflichtpraktika

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4.06 Welche sonstigen Möglichkeiten gibt es noch, kostenfrei Deutsch zu lernen?

Es existiert kein bundesweites Angebot kostenfreier Sprachkurse, das unabhängig vom Aufenthaltspapier für alle Geflüchteten unmittelbar nach der Einreise verfügbar ist. Es gibt allerdings in den einzelnen Bundesländern und Kommunen weitere Möglichkeiten, Deutsch zu lernen, wobei die Kurse einen unterschiedlichen Umfang und verschiedene Zugangsvoraussetzungen haben:  Rechtsgrundlagen: §§ 45; 75; 81 SGB III; § 13 SGB VIII

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